. .

HOME | Impressum | Datenschutz / Disclaimer |

Gefährdungsbeurteilung – Fokus Sicherheit am Arbeitsplatz

Gesunde und sichere Arbeitsplätze gehören ebenso zum Unternehmenspotenzial wie Ihre Mitarbeiter. Deshalb sind fachgerechte Gefährdungsbeurteilungen ein Gewinn für alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Wer Personalverantwortung trägt, wird dieser gerecht. Und wer Leistungsverantwortung trägt, kann seine Arbeitsaufgabe unter risikoreduzierten Rahmenbedingungen bestens erfüllen.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich für jeden Arbeitsplatz. Arbeitsbedingte Krankheiten werden so vermieden, Fehlzeiten gesenkt, hohe Soziallasten reduziert und vor allem Gesundheit und Wohlbefinden jedes Betriebsangehörigen geschützt und gefördert.

Bei diesem hohen Stellenwert jeder einzelnen Gefährdungsbeurteilung sollten Vertreter der unternehmenseigenen Sicherheitsfachkräfte, des Betriebsrats und natürlich die Beschäftigten selbst beteiligt sein – und ein Experte für berufsbedingte Gefahren, der Praxiserfahrung und das Spezialwissen arbeitsschutzrechtlicher Regelungen mitbringt.

Sicherheit, Ergonomie und Risikovermeidung am Arbeitsplatz

  • Exemplarischer Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung
  • Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen.
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen.
  • Umsetzen der Maßnahmen.
  • Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (das weitere Fortschreiben kann auf
    Wunsch von den Mitarbeitern übernommen werden, die bei der
    Gefährdungsbeurteilung mitgewirkt haben und mit dem Ablauf vertraut sind).
  • Dokumentieren der durchlaufenen Schritte als Nachweis der Pflichtenerfüllung
    gegenüber den prüfenden staatlichen Behörden und der Berufsgenossenschaft.
  • Erstellen von Betriebsanweisungen zum Umgang mit den Restgefahren.
  • Unterweisung des Personals zum sicheren Verhalten am Arbeitsplatz.

Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung

In Deutschland wurde die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die zugehörige Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in nationales Recht umgesetzt. Sie sind damit die gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung.

Gesetzliche Unfallversicherung
Die Forderung nach Gefährdungsbeurteilungen findet sich z. B. auch in den Arbeitsschutzvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva wieder.

Organisatorische Maßnahmen
Können aus fertigungstechnischen Gründen Arbeitsplätze nicht sicher gestaltet werden oder erfordert z. B. die Störungsbeseitigung das Entfernen von Schutzeinrichtungen, müssen die technischen Schutzmaßnahmen durch organisatorische Maßnahmen und ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten ergänzt werden.

Betriebsanweisungen
Die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für den konkreten Einzelfall werden in Betriebsanweisungen zusammengefasst.

DGUV Information 211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen

Musterbetriebsanweisungen im Internet

Portal der BAuA zur Gefährdungsbeurteilung

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

ULRIKE SÜNDER Alemannenstraße 4 | 78315 Radolfzell T 07732 95 94 91 | F 07732 95 94 92 | mail@ulrikesuender.de

Aktuelle Informationen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde aufgehoben.

BAuA Handlungsempfehlungen zum Thema.

Interessante Publikation der BAuA

zur Auswahl von Arbeitsmitteln - Stand der Technik zur Umsetzung der BetrSichV, zu gefährlichen Produkten, zur Untersuchung von Arbeitsunfällen.

ULRIKE SÜNDER
Alemannenstraße 4 | 78315 Radolfzell
T 07732 95 94 91 | F 07732 95 94 92